Dies bestätigte L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […]. Ohnehin wäre auch bei Kenntnis über die künftige Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] der Anschein der Befangenheit des Sachverständigen zu verneinen. Wie bereits dargelegt, genügt nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten einerseits und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage andererseits für sich allein bereits den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Vielmehr ist eine minimale Intensität des Verhältnisses zwischen dem Sachverständigen und der Partei notwendig, damit sich überhaupt die Frage der Befangenheit stellen kann.