Damit ist von einer gewissen Grösse der «Gleitschirmszene» auszugehen. Der Tatsache, dass der Kreis kompetenter Fachleute in einer Branche eingeschränkt ist, haftet per se nichts Ungewöhnliches an und dürfte in der Schweiz eine häufig vorkommende Realität sein. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt worden ist. Der Beizug eines ausländischen Gutachters aus diesem Grund ist daher abzulehnen. Sodann besteht vorliegend auch kein Bedarf eines Obergutachtens.