_ streng genommen nicht H.___ als Starthelfer einsetzen dürfen, da er im Unfallzeitpunkt lediglich 86 Höhenflüge absolviert und noch über keinen Pilotenausweis verfügt hatte. Daher kann festgehalten werden, dass der Gutachter das Verhalten von D.___ kritisch analysiert, was für dessen Objektivität spricht. 8.3 Des Weiteren argumentieren die Beschwerdeführerinnen, die Gleitschirmszene in der Schweiz sei sehr klein, weshalb es einem Schweizer Experten generell an Unabhängigkeit fehle. Zunächst kann der Homepage des SHV entnommen werden, dass nur schon alleine dieser rund 16'000 Mitglieder zählt. Damit ist von einer gewissen Grösse der «Gleitschirmszene» auszugehen.