Dass der Experte zu einem anderen Ergebnis als der Wahrnehmungsbericht gelangt, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerschaft auch keinen Hinweis auf fehlende Neutralität dar. L.___ führte aus, seine Tätigkeit beim SHV und die Gewährleistung der Sicherheit und der Ausbildung erfordere eine kritische Distanz zu Flugschulen und Anbietern, weshalb eine Nähe zu einem bestimmten Anbieter keinen Platz habe. Dies überzeugt. Inhaltlich äussert sich das Gutachten zudem auch kritisch über das Verhalten des Fluglehrers D.___, was als Objektivitätskriterium zu werten ist. Konkret rügt das Gutachten, die Flugschule [...