Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Person oder Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Die Befangenheit eines Gutachters ergibt sich bspw. nicht schon daraus, dass eine sachverständige Person im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist, denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Mithin vermag die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel keine Befangenheit zu begründen (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 23, 25).