56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Die Parteien haben einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Die Ablehnung einer sachverständigen Person kann sich aus Umständen ergeben, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 21).