8. Zunächst stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dem Sachverständigen L.___ fehle es als fachliche Aufsichtsperson über den Fluglehrer D.___ an der nötigen Unabhängigkeit. L.___ sei zudem Experte beim SHV, welcher mit dem Verein [...] zusammenarbeite. Dessen Präsident sei der Fluglehrer D.___. Die mangelnde Unabhängigkeit ergebe sich zudem aus der augenfälligen Diskrepanz zwischen dem Ergebnis des Gutachters und dem Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___. Aufgrund der «Überschaubarkeit der Flugszene in der Schweiz» sei ein neutraler ausländischer Sachverständiger für das Gutachten beizuziehen. 8.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art.