Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch ausgegangen werden kann. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.