Es sei überdies fraglich, ob C.___ die Anweisungen in der knappen Zeit richtig hätte umsetzen können. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen seien nicht erkennbar. Vorliegend habe sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund eines unvermittelt aufgetretenen, extremen, thermischen Phänomens verwirklicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person habe sich vorliegend nicht erhärtet, weshalb das Verfahren einzustellen sei.