Mehrere ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe, Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) seien auf äusserst unglückliche Art und Weise zusammengetroffen, was zum Absturz geführt habe. An dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die vorgeschriebene Ausbildung (Pilotenausweis) und Erfahrung (mind. 100 Flüge) verfügt habe. Auch ein Starthelfer mit der vorgeschriebenen Ausbildung und Erfahrung hätte, so die Staatsanwaltschaft, den Unfall aufgrund der äusserst kurzen Reaktionszeit wohl kaum verhindern können. Es sei überdies fraglich, ob C.___