Effektive Verantwortlichkeiten benenne es nicht, sondern beschreibe lediglich in allgemeiner Weise den Sachverhalt und nenne den «Einklapper» als Absturzgrund. 3. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit der Begründung ein, weder dem Fluglehrer D.___ noch einer anderen Person könne ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden, welches kausal zum Unfalltod von C.___ geführt habe. Die Instruktion und Überwachung von C.___ sei nicht zu beanstanden. Der Gleitschirm habe sich in einwandfreiem Zustand befunden, es hätten zwar thermisch aktive, aber gute Verhältnisse geherrscht. Der Verunfallte sei ein fortgeschrittener Schüler in der mittleren Ausbildungsphase gewesen.