im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung sind sie beschwert und sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie rügen eine unvollständige und fehlerhafte Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft. Die Beweislage sei zweifelhaft, da der Wahrnehmungsbericht der Augenzeugen M.___ und N.___ vom […] dem Gutachten vom […] widerspreche.