382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um die Mutter bzw. um die Schwester von C.___, der beim Gleitschirmunfall am [...] tödlich verunglückt ist. Sie sind damit Rechtsnachfolger von C.___ im Sinne von Art.