{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n9.5 Sodann monieren die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht, das Gutachten schildere lediglich den Geschehensablauf, die Gründe für einen «Einklapper» und den Absturz, enthalte jedoch keinerlei Angaben zu einer allfälligen Verantwortlichkeit des Fluglehrers und Starthelfers. Zunächst war der Gutachter nicht zur Beantwortung solcher Fragen beauftragt worden, was aus der Gutachterfragen vom […] ersichtlich ist. Der Fragenkatalog blieb überdies von den Beschwerdeführerinnen unangefochten. Ohnehin handelt es sich beim Thema «Verantwortlichkeit» um Rechtsfragen, für deren Beantwortung der Sachverständige nicht zuständig ist. Dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft respektive der Gerichte. Der Einwand, das Gutachten setze sich mit dem Wahrnehmungsbericht zu wenig auseinander, geht ebenfalls fehl. Der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […] wurde dem Gutachter mit Schreiben vom […] übermittelt. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis des Wahrnehmungsberichts erstellt worden ist. Es ist nicht primär die Aufgabe des Gutachters, sich einlässlich mit einem Wahrnehmungsbericht anderer Gleitschirmpiloten auseinanderzusetzen, sondern er hat ein fachlich korrektes Gutachten zu erstellen. Den Beschwerdeführerinnen wäre es ausserdem freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, was sie jedoch unterliessen.\n10. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von L.___ als schlüssig und plausibel. Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen vermögen keine gewichtigen Zweifel am Gutachten zu begründen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern könnten. Daher ist auch das Fazit des Gutachters, die wahrscheinlichste Unfallursache sei eine lokale thermische Turbulenz gewesen, nicht zu beanstanden. Dass eine thermisch bedingte Turbulenz unvermittelt und plötzlich auftreten kann, wie dies der Gutachter erklärt, erscheint plausibel. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass eine ungewöhnlich starke thermische Ablösung stets in einem gewissen Masse unvorhersehbar bleibt. Aus diesem Nicht-Vorhersehen kann jedoch dem Fluglehrer D.___ oder dem Starthelfer H.___ kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden, mit welchem sie adäquat kausal für den Tod des Verunfallten verantwortlich gemacht werden könnten, insbesondere, weil thermische Turbulenzen ein Risiko darstellen, die jedem Flug immanent sind. Die Staatsanwaltschaft hat sorgfältig und überzeugend dargelegt, dass der Unfalltod von C.___ auf eine aussergewöhnliche Verkettung unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Sie erwog zutreffend, dass mehrere ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe, Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) auf äusserst unglückliche Art und Weise zusammengetroffen sein müssen, was zum Unfall geführt haben muss. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, an dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die vorgeschriebene Ausbildung und Erfahrung verfügt habe, überzeugt, da der Absturz angesichts der äusserst kurzen Reaktionszeit (4 bis maximal 7 Sekunden), der hohen Fallgeschwindigkeit und der geringen Flughöhe wohl kaum hätte verhindert werden können. Die Schlussfolgerung, dass sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund einer unglücklichen Verkettung mehrerer ungünstiger Faktoren verwirklicht hat und sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person erhärtet hat, hält damit dem Gesetz stand. Die Verfahrenseinstellung erfolgte deshalb zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Riechsteiner"}