{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nInsofern ist zu beachten, dass es im zu beurteilenden Fall keine Anzeichen für eine besonders gefährliche Thermik gegeben hat. Gemäss Gutachten habe man aufgrund der Wetter-und Thermikprognosen, der Messungen von Windstationen, des Segelflugwetterberichts und der Wettereinschätzung anderer Flugschulen von günstigen Startbedingungen ausgehen dürfen. Es wurde von den Auskunftspersonen übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass man sich in der Flugschule einlässlich mit den Flugbedingungen auseinandergesetzt hat. Es wurden insbesondere Besonderheiten bezüglich Wind, Flugrichtungen bei verschiedenen Windverhältnissen und Hindernisse besprochen. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der Verunfallte dem Gleitschirmflug nicht gewachsen sein würde, was auch die Zeugen bestätigten. Daran ändert auch die Aussage von G.___, er habe beim Start etwas «ruppige Luft» gespürt, nichts, zumal er weiter angab, dies habe ihn nicht weiter behindert. Er schilderte zudem ausdrücklich, sein Flug – welcher direkt vor bzw. während dem Unfallhergang in an der besagten Örtlichkeit stattfand – sei normal verlaufen und die Landung habe problemlos funktioniert. Auch K.___s Flug, welcher direkt nach dem Unfall von C.___ stattgefunden hatte, verlief problemlos; K.___ schilderte insbesondere die Startbedingungen aufgrund der günstigen Windverhältnisse als sehr gut. Die weiteren Umstände während den Startvorbereitungen und auch während des Fluges von C.___ seien ebenfalls gut gewesen. Bereits beim Start hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht. Der Wind sei für den Start ideal gewesen, weil er schön von unten gekommen sei. Diese Einschätzung weist angesichts der jahrelangen Erfahrung und den über 400 Höhenflügen von K.___ eine besondere Überzeugungskraft auf.\n9.4 Sodann schildert der Wahrnehmungsbericht, Piloten in der Luft hätten teilweise stark gependelt. Deshalb hätten die Verantwortlichen erkennen müssen, dass die Flugbedingungen für einen Schüler ungeeignet gewesen seien. Diese Schilderungen von M.___ und N.___ lassen sich mit dem bei den Akten liegenden Video nicht erhärten, im Gegenteil. Auf dem Video (ab Minute 1:28) sind zwei Gleitschirmpiloten zu sehen, welche sich konstant und gleichmässig in der oberen linken Bildhälfte bewegen. Eine spezielle Schaukelbewegung ist nicht ersichtlich. Im Video ist ausserdem ersichtlich, wie sich K.___ auf seinen Flug vorbereitete, indem er seinen Gleitschirm auslegte und diesen mehrfach anzog, um die Leinen zu kontrollieren und um die Reaktion des Schirms auf die örtlichen Verhältnisse zu testen. Dabei sind keine Besonderheiten beim Schirm ersichtlich, was auf klar erkennbare, gefährliche Bedingungen gedeutet hätte. Dies bestätigte auch K.___ im Rahmen seiner Einvernahme. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der übrigen Personen. Der Fluglehrer D.___ schilderte, er habe vor dem Start von C.___ viele andere Gleitschirmpiloten in der Luft gesehen. Diese seien recht hoch und mit hohem Tempo von Osten Richtung Westen unterwegs gewesen, weshalb er darauf geschlossen habe, dass sie mit Fussbeschleuniger unterwegs gewesen seien. Dies mache man normalerweise aber nur, wenn die Bedingungen ruhig seien und keine ruppige Thermik herrsche. Schliesslich scheinen der Fluglehrer und Starthelfer aufgrund der Zeugenaussagen keine Hinweise darauf gehabt zu haben, dass der Verunfallte dem Gleitschirmflug nicht gewachsen sein würde, insbesondere da G.___, der direkt vor dem Verunfallten gestartet war, ebenfalls problemlos hatte starten können. All dies deutet darauf hin, dass es keine Hinweise gab, die den Startplatz und die Bedingungen als besonders kritisch hätten erscheinen lassen und der Gruppe am betreffenden Tag einen Verzicht nahegelegt hätten. Die Risikoeinschätzung kann vorliegend nicht beanstandet werden. Inwiefern die angeblich zu anspruchsvollen Flugbedingungen durch Beobachtung der Piloten in der Luft hätte festgestellt werden sollen, ist deshalb nicht einsehbar.\nDaher vermag der Hinweis von M.___ und N.___, die zu anspruchsvollen Startbedingungen seien klar erkennbar gewesen, weshalb man C.___ keine Starterlaubnis hätte erteilen dürfen, nicht zu überzeugen. Ihre Einschätzung vermag das Ergebnis des Gutachters nicht zu erschüttern, insbesondere, weil sich dieses mit den förmlichen Aussagen der Auskunftspersonen und mit dem Video deckt. Mit Blick auf die in sich schlüssigen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von mehreren Personen, aufgrund des überzeugenden Gutachtens und der Tatsache, dass drei von vier Flugschulen in der näheren Umgebung die am fraglichen Tag herrschenden Bedingungen als geeignet einstuften, sind die Sachverhaltsdarstellungen des Wahrnehmungsberichts nicht geeignet, das durchwegs schlüssige, plausible und nachvollziehbare Gutachten in Zweifel zu ziehen. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden weder geltend gemacht, noch sind diese ersichtlich. Vorliegend ist nämlich unstrittig, dass D.___ zur Leitung von Schulungsflügen befugt war und über die notwendige Ausbildung verfügte. Verkehrs- oder Betriebsregeln wurden nicht missachtet. Dass er die körperlichen und geistigen Fähigkeiten seines Schülers sowie dessen technische Ausrüstung mangelhaft überprüft hätte oder ihn unsorgfältig instruiert hätte, ist ebenfalls ausgeschlossen. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht geltend gemacht."}