{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n9.2 Bei der Begründung der zweideutigen Beweislage beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […]. Bei M.___ und N.___ handelt es sich um Gleitschirmpiloten, welche sich zum Unfallzeitpunkt am Startplatz [...] befanden. Sie sind Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder des lokalen Vereins [...], welcher den Startplatz [...] betreut. M.___ ist Fluglehrer BAZL, beide verfügen gemäss eigenen Angaben über mehrjährige Erfahrungen im Gleitschirmsport. Aufgrund der Nähe ihres Vereins zum Unfall seien sie an einer professionellen Aufarbeitung des Unfalles sehr interessiert. Ihre Einschätzungen gaben M.___ und N.___ weder als unabhängige Experten noch im Rahmen einer Zeugenbefragung oder als Auskunftspersonen ab. Die Angaben wurden nicht unter einer förmlichen Rechtsbelehrung abgegeben.\nInhaltlich schildern die beiden, wie sie den Unfallhergang wahrgenommen haben. Dabei beschreiben sie die meteorologischen Verhältnisse und Flugbedingungen am Unfalltag und geben eine Einschätzung über die Verantwortlichkeit der involvierten Personen (Fluglehrer und Starthelfer) ab. Den konkreten Unfallhergang haben die beiden jedoch nur teilweise mit eigenen Augen gesehen. M.___ gab an, er habe zwar den Start von C.___ aus wenigen Metern Distanz beobachtet, danach habe er sich mit einem anderen Piloten unterhalten bzw. er habe sich um die Vorbereitung des eigenen Flugstarts gekümmert. Dass bzw. wie der «Einklapper» vor sich ging, konnte M.___ nicht mit eigenen Augen sehen. Erst als er das Geräusch des einklappenden Gleitschirms gehört habe, habe er wieder zum Piloten hochgeblickt. Dort habe er eine starke Deformation der einen Flügelhälfte und eine schnelle Drehung festgestellt. Nachdem C.___ erneut aus seinem Blickfeld verschwunden sei, habe er nur noch das Aufschlaggeräusch gehört. N.___ machte keinerlei Angaben, welchen Teil des Geschehens er mit eigenen Augen beobachtet hatte. Genauere Informationen über den Verunfallten (wie bspw. dessen Ausbildungsstand) lagen M.___ und N.___ beim Verfassen ihres Wahrnehmungsberichtes zudem nicht vor. Hinsichtlich der meteorologischen Verhältnisse erläutern M.___ und N.___, die Schweiz habe am Unfalltag im Einfluss kalter, polarer Luftmassen gestanden. Die Schichtung der Atmosphäre sei daher recht labil gewesen. Die Daten der Wetterstation in [...] seien ein Indiz für starke, thermische Bedingungen gewesen, wobei jedoch der Wind eher schwach gewesen sei.\nDamit stimmen der Wahrnehmungsbericht und das Gutachten in den wesentlichen Punkten überein, insbesondere hinsichtlich des «Einklappens» des Gleitschirms. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass der «Einklapper» auf eine aussergewöhnliche, lokale, durch Thermik und Gelände bedingte Turbulenz zurückzuführen ist. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführerinnen explizit (Beschwerde vom […], Rz. 13 auf Seite 6). Der Wahrnehmungsbericht bestätigt ferner, dass das Verhalten des Gleitschirms nach dem «Einklapper» für einen Anfänger-Gleitschirm sehr ungewöhnlich gewesen sei. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten unvollständig oder unklar sein sollte. Es werden auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens begründet.\n9.3 Wenn M.___ und N.___ in ihrem Wahrnehmungsbericht rügen, die Bedingungen seien für einen Fluganfänger oder ungeübten Piloten zu anspruchsvoll gewesen, weshalb dem Verunfallten keine Starterlaubnis hätte erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, welche ohne Kenntnis der Akten, des Videos und des Ausbildungsstandes des Verunfallten abgegeben wurde. Dem Gutachter hingegen lagen diese Informationen vor und er setzte sich eingehend mit diesen Gegebenheiten auseinander. In der Folge kam der Gutachter zum Schluss, eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten, hätten im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Zwar seien am Unfalltag lokale Ausgleichsströmungen und Turbulenzen möglich gewesen, welche einen aktiven Flugstil erfordert hätten. Solche Bedingungen müssten jedoch bereits im Rahmen der Schulung erlernt werden. Allgemein gültige Regeln, bis zu welcher Thermikstärke geschult werden dürfe, respektive ab wann abgebrochen werden müsse, gebe es keine, da diese Entscheidung von vielen Faktoren abhänge und individuell entschieden werden müsse. Vielmehr habe am Unfalltag eine thermisch aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für Schulungszwecke gut geeignet gewesen sei. Wenn der Gutachter festhält, die guten Flugbedingungen seien durch die zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung belegt, ist dies überzeugend und wird mit den Zeugenaussagen untermauert."}