{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n8.4 Sodann wenden die Beschwerdeführerinnen ein, D.___ sei nicht unabhängig, weil der SHV mit dem Verein [...] zusammenarbeite, deren Präsident D.___ sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der [...] ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, [...] zu ermöglichen. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Partnerschaften und ehrenamtliche Arbeit. Seit dem [...] unterstützt der SHV den [...] durch einen freiwilligen Solidaritätsbeitrag seiner Mitglieder und in der Kommunikation ([...]). Der Präsident und der Direktor des SHV waren für den Vertragsabschluss mit dem [...] zuständig (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom [...], Seite 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern L.___ bei diesem Projekt mitgewirkt haben soll, insbesondere, da er kein Vorstandsmitglied des SHV ist. Die Zusammenarbeit betrifft eine Marketingstrategie, welche nicht in das von L.___ betreute Ressort [...] fällt. Dies hat L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […] nachvollziehbar begründet. Zudem ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach der Sachverständige im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom […] bereits Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] hatte, da die Zusammenarbeit erst mit dem Heft [...] vom [...] bekanntgegeben wurde. Dies bestätigte L.___ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom […].\nOhnehin wäre auch bei Kenntnis über die künftige Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] der Anschein der Befangenheit des Sachverständigen zu verneinen. Wie bereits dargelegt, genügt nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten einerseits und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage andererseits für sich allein bereits den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Vielmehr ist eine minimale Intensität des Verhältnisses zwischen dem Sachverständigen und der Partei notwendig, damit sich überhaupt die Frage der Befangenheit stellen kann. Eine derartige Beiziehungsnähe zwischen dem Sachverständigen und dem Fluglehrer D.___ ist in casu jedoch für den massgebenden Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen machen auch kein intensives Verhältnis zwischen dem Experten und D.___ bzw. der Flugschule [...] geltend, sondern sehen den Anschein der Befangenheit in einer generell-abstrakten Aufsichtsfunktion und einer im Nachgang zur sachverständigen Tätigkeit erfolgten Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...]. Weder die erst nachträglich erfolgte Zusammenarbeit zwischen dem SHV und dem [...] noch die Gegebenheit, dass L.___ für die Beaufsichtigung von verschiedenen Flugschulen zuständig ist, vermögen einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Somit ist kein Ausstandsgrund betreffend L.___ gegeben. Es zeigt sich somit, dass keine konkreten und in diesem Sinne erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens vorliegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\nDarüber hinaus legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb sie Ausstandsgründe, die sie primär aus der Person bzw. Funktion von L.___ ableiten, erstmals am […] vorbrachten – über ein Jahr nach dessen Ernennung. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach Ausstandsgründe unverzüglich vorzutragen sind, ist auch bei Ausstandsgesuchen gegen sachverständige Experten anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1). Auch unter diesem separaten Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.\n9. Zu prüfen ist im Weiteren, ob auf die gutachterlichen Erwägungen inhaltlich abzustellen ist. Vorliegend wenden die Beschwerdeführerinnen ein, der Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ vom […] widerspreche dem Gutachten von L.___. Der Wahrnehmungsbericht schildere schwierige meteorologische Bedingungen am Startplatz [...] und anspruchsvolle Flugbedingungen im Unfallzeitpunkt, welche für einen Fluganfänger oder ungeübten Piloten ungeeignet gewesen seien. Aufgrund dieser schwierigen Bedingungen habe man sog. «aktiv» fliegen müssen, was für einen Flugschüler zu schwierig gewesen sei. Deshalb hätte dem Verunfallten keine Starterlaubnis erteilt werden dürfen. Durch ein kurzes Studium der Wetterdaten oder durch Beobachtungen der Piloten in der Luft hätten sich die Verantwortlichen der Gefahr bewusst sein müssen und den Unfall verhindern können. Weil der Wahrnehmungsbericht dem offiziellen Gutachten widerspreche, fehle es an einer eindeutigen Beweislage, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung unzulässig sei.\n9.1 Eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_52/2018 vom 20. Oktober 2018 E. 2.1.1). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft notwendig (a.a.O., E. 2.1.3). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich erscheint."}