{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n8.2 L.___, Gleitschirmexperte BAZL und Mitglied des SHV, führt als einer von über 20 Experten des Ressorts [...] jährlich mehrere unangemeldete Kontrollen bei SHV-Flugschulen durch, wie dies die [...] von D.___ ist. Die SHV-Kontrolleure überprüfen, ob die Weisungen des SHV eingehalten werden (Weisung zum Betrieb einer «Flugschule SHV», Vers. 12/2015, 11.12.2015, Ziff. 4.1). Damit ist eine generelle fachliche Aufsichtsfunktion von L.___ gegenüber der Flugschule [...] und D.___ zu bejahen. Dass L.___ den Fluglehrer D.___ oder dessen Flugschule [...] bereits tatsächlich schon einmal kontrolliert hat, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Umstand, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer zu beurteilenden Person oder Frage befasst hat – wie vorliegend als verbandsinterne Aufsichtsperson – dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein ausschliessen. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Person oder Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). Die Befangenheit eines Gutachters ergibt sich bspw. nicht schon daraus, dass eine sachverständige Person im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist, denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Mithin vermag die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel keine Befangenheit zu begründen (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 23, 25). Ein gesetzeskonform bestellter Experte kann sogar auch über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4). Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit ersichtlich. Dass der Experte zu einem anderen Ergebnis als der Wahrnehmungsbericht gelangt, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerschaft auch keinen Hinweis auf fehlende Neutralität dar. L.___ führte aus, seine Tätigkeit beim SHV und die Gewährleistung der Sicherheit und der Ausbildung erfordere eine kritische Distanz zu Flugschulen und Anbietern, weshalb eine Nähe zu einem bestimmten Anbieter keinen Platz habe. Dies überzeugt.\nInhaltlich äussert sich das Gutachten zudem auch kritisch über das Verhalten des Fluglehrers D.___, was als Objektivitätskriterium zu werten ist. Konkret rügt das Gutachten, die Flugschule [...] sei eine SHV-zertifizierte Flugschule, weshalb sie zur Einhaltung der «SHV-Weisungen» verpflichtet sei. Gemäss «SHV-Weisungen» muss ein Starthelfer über entsprechende Ausbildung (Pilotenausweis seit mindestens einem Jahr) und Praxiserfahrung (mindestens 100 Flügen) verfügen, sofern die Gruppe aus mehr als fünf Flugschülern besteht oder einzelne Schüler bislang weniger als 15 Höhenflüge absolviert haben. Vorliegend bestand die Gruppe aus fünf Schülern, wovon vier Schüler deutlich mehr als 15 Höhenflüge absolviert hatten. Ein Flugschüler hatte jedoch nur acht Höhenflüge absolviert. Deshalb hätte der Fluglehrer D.___ streng genommen nicht H.___ als Starthelfer einsetzen dürfen, da er im Unfallzeitpunkt lediglich 86 Höhenflüge absolviert und noch über keinen Pilotenausweis verfügt hatte. Daher kann festgehalten werden, dass der Gutachter das Verhalten von D.___ kritisch analysiert, was für dessen Objektivität spricht.\n8.3 Des Weiteren argumentieren die Beschwerdeführerinnen, die Gleitschirmszene in der Schweiz sei sehr klein, weshalb es einem Schweizer Experten generell an Unabhängigkeit fehle. Zunächst kann der Homepage des SHV entnommen werden, dass nur schon alleine dieser rund 16'000 Mitglieder zählt. Damit ist von einer gewissen Grösse der «Gleitschirmszene» auszugehen. Der Tatsache, dass der Kreis kompetenter Fachleute in einer Branche eingeschränkt ist, haftet per se nichts Ungewöhnliches an und dürfte in der Schweiz eine häufig vorkommende Realität sein. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt worden ist. Der Beizug eines ausländischen Gutachters aus diesem Grund ist daher abzulehnen. Sodann besteht vorliegend auch kein Bedarf eines Obergutachtens. Bei einem Obergutachten würdigt ein dritter, übergeordneter Sachverständiger mehrere bereits vorliegende Gutachten, wenn die beiden Experten in ihren Schlussfolgerungen wesentlich voneinander abweichen. Ein Obergutachten ist insbesondere einzuholen, wenn amtlich bestellte Sachverständige in einem wesentlichen, entscheidungserheblichen Punkt unterschiedliche Auffassungen vertreten. Vorliegend handelt es sich beim Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___ nicht um amtlich bestellte Gutachter, weshalb es bereits an der ersten Voraussetzung mangelt. Der Wahrnehmungsbericht könnte höchstens als Privatgutachten qualifiziert werden, das gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung über einen geringen Beweiswert verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1.4). Unter diesem Aspekt besteht keine Veranlassung, ein Obergutachten zu erstellen. Wie noch zu zeigen sein wird, vermag der Wahrnehmungsbericht die Schlussfolgerung des amtlichen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit damit zu rechnen, dass die Antworten auf die Gutachterfragen im Rahmen einer Gutachtensergänzung wesentlich anders ausfallen könnten. Andere Gründe, welche die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens rechtfertigen oder darlegen würden, das Gutachten von L.___ sei mangelhaft oder nicht schlüssig, liegen nicht vor. Folglich ist kein Zweitgutachten zu erstellen."}