{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDeshalb schloss der Gutachter auf eine aussergewöhnlich starke thermische Ablösung als wahrscheinlichste Unfallursache. Eine solche thermische Ablösung könne sich aufgrund einer labilen Luftschichtung entwickeln und zu starken lokalen Turbulenzen führen. Dies sei vorliegend eingetreten: Am Unfalltag habe es einen Wetterwechsel von einer Kalt- zu einer Warmfront gegeben, was zu einer labilen Luftschichtung und thermisch aktiven Verhältnissen geführt habe. Je nach Sonneneinstrahlung, Hangrichtung und Bodenbeschaffenheit sei es möglich, dass kurzfristige, lokale Turbulenzen entstehen könnten, was höchstwahrscheinlich bei C.___ eingetreten sei. Eine aussergewöhnliche thermische Turbulenz habe wohl zum unvermittelten «Einklappen» des Gleitschirms geführt. Daraufhin habe der Gleitschirm eine starke Rechtsdrehung gemacht und er habe auf einmal massiv an Höhe verloren. Eine solche Drehung könne man grundsätzlich durch gewisse Manöver (Gewichtsverlagerungen; Steuerinput auf der Gegenseite) auffangen. C.___ habe jedoch gemäss Augenzeugenberichten und Video keinerlei Reaktion gezeigt. Konkret habe er weder versucht, den Schirm zu stabilisieren oder das Wegdrehen zu stoppen. Er habe auch nicht den Rettungsschirm ausgelöst. Zwar habe sich der Verunfallte mit 20 Höhenflügen in der mittleren Phase seiner Ausbildung befunden, habe schon diverse Flugübungen und längere Flüge in Aufwind und Thermik absolviert, weswegen er ein gewisses Mass an Selbstständigkeit und Erfahrung besessen habe, um in verschiedenen Fluggebieten bei unterschiedlichen Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Weshalb C.___ keine Reaktion gezeigt habe, könne nicht eindeutig beantwortet werden, möglich sei Überraschung, mentale Blockade oder Überforderung. Letztlich habe der Sinkflug aber lediglich 4 bis maximal 7 Sekunden gedauert, was ihm aufgrund der geringen Flughöhe und der aussergewöhnlichen Dynamik des Schirms nur sehr wenig Zeit für eine angemessene Reaktion gelassen habe. Aufgrund der ausgebliebenen Reaktion und der geringen Flughöhe sei ein sehr schneller, ungebremster, starker Sinkflug eingetreten, was zu einer Frontalkollision mit dem schrägen Hang und letztlich zum Tod geführt habe.\n8. Zunächst stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dem Sachverständigen L.___ fehle es als fachliche Aufsichtsperson über den Fluglehrer D.___ an der nötigen Unabhängigkeit. L.___ sei zudem Experte beim SHV, welcher mit dem Verein [...] zusammenarbeite. Dessen Präsident sei der Fluglehrer D.___. Die mangelnde Unabhängigkeit ergebe sich zudem aus der augenfälligen Diskrepanz zwischen dem Ergebnis des Gutachters und dem Wahrnehmungsbericht von M.___ und N.___. Aufgrund der «Überschaubarkeit der Flugszene in der Schweiz» sei ein neutraler ausländischer Sachverständiger für das Gutachten beizuziehen.\n8.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Die Parteien haben einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Die Ablehnung einer sachverständigen Person kann sich aus Umständen ergeben, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (Marianne Heer, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 21). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Befangenheit des Sachverständigen in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Nicht entscheidend ist der subjektive Eindruck der Parteien (BGE 125 II 541 E. 4a; BGE 136 I 207 E. 3.1)."}