{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n6. In Bezug auf den Ausbildungsstand und die Flugerfahrung des Verunfallten ist anhand der Akten erstellt, dass C.___ die erste von insgesamt zwei Ausbildungsstufen absolviert hatte. Seit […] hatte er insgesamt 20 Höhenflüge in 7 verschiedenen Fluggebieten absolviert. Die ersten neun Höhenflüge absolvierte er im Jahr […]; dann legte er eine mehrjährige Pause ein und trat die restlichen elf Höhenflüge dann im Jahr […] an. Nach der mehrjährigen Pause hatte C.___ die gesamte Grundausbildung nochmals von vorne angefangen und erfolgreich abgeschlossen. Die elf Höhenflüge im Jahr […] hatte er allesamt mit dem Unfallschirm absolviert. Aus dem Ausbildungsprotokoll von C.___ wird sodann ersichtlich, dass er die Kapitel «Flüge mit Richtungsänderungen», «Startabbruch» und «Seitenwindstart» inklusive «Notlandeübungen» vollständig abgearbeitet hatte. Er wurde zudem in das Rettungssystem eingeführt. Das Manöver «Ohrenanlegen» war zwar Teil der zweiten Ausbildungsstufe, der Verunfallte hatte dieses Manöver jedoch bereits am […] – knapp einen Monat vor dem Unfall – geübt. Bei diesem Manöver werden die äusseren Flügelenden des Gleitschirms eingeklappt, um Einfluss auf die Sinkgeschwindigkeit des Gleitschirms zu nehmen. Das Manöver «einseitiges Einklappen» hatte der Verunfallte indes nicht absolviert, weil dies erst Teil der zweiten Ausbildungsstufe gewesen wäre.\nDer Gutachter hielt fest, der Verunfallte habe schon diverse Flugübungen wie Schnellabstiegsmanöver und längere Flüge in Aufwind und Thermik absolviert. Dadurch habe er ein gewisses Mass an Selbstständigkeit und Erfahrung aufgewiesen, um in verschiedenen Fluggebieten und bei unterschiedlichen Wetter- und Flugbedingungen zu starten. Den fortgeschrittenen Ausbildungsstand des Verunfallten bestätigte auch der Fluglehrer D.___: C.___ sei relativ selbstständig gewesen. Als Person sei er sehr besonnen und umsichtig gewesen. Wenn für ihn etwas nicht gestimmt habe, habe er auch einmal auf einen Flug verzichtet. Auch H.___ bestätigte, alle fünf Flugschüler seien so weit in ihrer Ausbildung fortgeschritten gewesen, dass sie selbständig hätten starten können. Er und F.___ seien sogar prüfungsreif gewesen. Dies wurde von F.___ bekräftigt.\n7. Hinsichtlich der Unfallursache ging das Gutachten von einer aussergewöhnlichen thermischen Turbulenz aus. Konkret führte der Gutachter L.___ aus, das massive und unvermittelte «Einklappen» des Gleitschirms kurz nach dem Start könne bei Windscherungen und thermik- sowie geländebedingten Turbulenzen eintreten, weil ein Gleitschirm über keine feste Struktur verfüge. Normalerweise würden Schulungsschirme auf einen solchen «Einklapper» mit lediglich geringem seitlichen Wegdrehen reagieren. Vorliegend sei jedoch der Gleitschirm von C.___ nach dem «Einklapper» in eine massive Rechtsdrehung übergegangen und habe ausgesprochen schnell an Höhe verloren. Der Sinkflug habe lediglich 4 bis maximal 7 Sekunden gedauert, bis der Verunfallte ungebremst aus ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang gestürzt sei.\nDer Gleitschirm sei in einwandfreiem Zustand gewesen, weshalb sich das aussergewöhnlich dynamische Schirmverhalten nach dem «Einklapper» nicht mit einem mangelhaften Materialzustand erklären lasse. Den einwandfreien Materialzustand hatte der Gutachter anhand einer ausführlichen Sichtkontrolle und mittels zweier eigener Testflüge verifiziert. Dabei konnte er keinerlei Beschädigungen oder Auffälligkeiten feststellen. Das ungewöhnliche Schirmverhalten konnte der Gutachter auch nicht mit den Windverhältnissen erklären. Die Windverhältnisse seien schwach respektive in Kammlagen mässig gewesen, weshalb die Flugbedingungen gut gewesen seien. Die leichte Bewölkung hätte ebenfalls kaum Einfluss auf den Unfallhergang gehabt. Vielmehr habe eine thermisch aktive Schönwetterlage geherrscht, welche für Schulungszwecke gut geeignet gewesen sei. Die guten Flugbedingungen würden die zahlreichen Flüge anderer Piloten und Flugschulen in der näheren Umgebung belegen. Eindeutige Anzeichen, welche einen Flugverzicht erfordert hätten, seien nicht ersichtlich gewesen."}