{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nWährenddessen bereitete sich C.___ auf seinen Start vor. Er besprach den Start nochmals mit dem Starthelfer H.___. Anschliessend startete C.___ als zweiter Flugschüler. Ungefähr zehn Sekunden nach seinem Start klappte der Grossteil der rechten Seite seines Gleitschirms unvermittelt ein (sog. «Einklapper»), wodurch sein Gleitschirm sofort in eine starke Rechtsdrehung überging. Der Einklapper betraf über 50% seines Gleitschirms. In der Folge vermochte sich der Verunfallte nicht aus der kritischen Lage zu befreien, weshalb er aufgrund des zusammengeklappten Gleitschirms ungebremst aus ca. 15 bis 20 Metern Höhe in den stark geneigten Hang stürzte. Der Unfallhergang ereignete sich unvermittelt und sehr schnell; der Zeitraum zwischen «Einklapper» und Kollision belief sich auf 4 bis maximal 7 Sekunden. Die Kollision erfolgte rund 50-100 Meter unterhalb des Startplatzes. Das Werfen und Öffnen des Rettungsschirmes konnte weder von den Augenzeugen noch auf dem Unfallvideo erkannt werden. Allgemein konnte keinerlei Reaktion von C.___ beobachtet werden. Der Notschirm wurde zwar unmittelbar neben dem Verunglückten gefunden, doch blieb bis zuletzt unklar, ob C.___ diesen noch zu benutzen verursacht hatte. Um […] Uhr stellte der Notarzt den Tod von C.___ fest.\nDas IRM Basel hielt in seinem Gutachten vom […] fest, dass C.___ an den Folgen von Mehrfachverletzungen von Brust- und Bauchhöhle, Wirbelsäule und Extremitäten gestorben sei, wobei die schwerwiegendste Verletzung die komplette Zerreissung der grossen Körperschlagader gewesen sei. Dies sei eine typische Verletzung, die beim plötzlichen Abbremsen eines bewegten Körpers entstehe und regelmässig bei Stürzen aus grosser Höhe eintrete. Er habe zum Ereigniszeitpunkt weder unter dem Einfluss von Alkohol noch anderweitigen Drogen oder Betäubungsmittel gestanden. Befunde und Umstände seien mit einem Unfallgeschehen vereinbar. Das Verletzungsbild spreche dafür, dass C.___ zuerst mit den Beinen auf den Boden aufgeschlagen sei. Die daraus resultierende Stauchung des Rumpfes habe zur Verletzung der Wirbelsäule und des Brustkorbes sowie zum Abriss der grossen Körperschlagader geführt. Die Verletzungen seien so schwerwiegend gewesen, dass unmittelbar nach dem Aufschlag der Tod eingetreten sei.\nDie nach dem Unfall durchgeführte Untersuchung ergab sodann den einwandfreien Zustand des Gleitschirms von C.___.\n4. Bezüglich Wetter, Wind und Thermik sowie hinsichtlich der Flugbedingungen hielt das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten vom […] folgendes fest: Nach dem Durchzug einer Kaltfront am Vortag sei der Luftdruck am […] angestiegen, so dass die Schweiz noch im Einflussbereich labiler Polarluft gestanden sei. Diese Wetterlage ermögliche bei ein wenig Wind gute Thermikflüge, was die zahlreichen Streckenflüge im [...] am Unfalltag belegten. Die dem Unfallort am nächsten gelegenen Windmessstationen hätten ein typisches Bild für eine thermisch aktive Schönwetterlage gezeigt. Aufgrund der schwachen respektive in Kammlagen mässigen Windverhältnisse hätten gute Flugbedingungen geherrscht. Am Unfalltag habe man aufgrund der labilen Luftschichtung lokal mit thermischen Aufwinden, Ausgleichsströmungen und dadurch verursachten Turbulenzen rechnen müssen. Diese Bedingungen hätten von einem Piloten erhöhte Aufmerksamkeit und ein gewisses Mass an Erfahrung und Schirmbeherrschung erfordert. Die thermisch aktiven Verhältnisse seien aber dennoch zu Schulungszwecken gut geeignet gewesen. Drei von vier Flugschulen in der näheren Region hätten die Bedingungen während des ganzen Tages als geeignet eingestuft.\n5. Die guten Flug-, Wind-, Wetter- und Thermikverhältnisse bestätigten zudem sämtliche einvernommenen Personen. Der Fluglehrer D.___ erklärte, die Bedingungen seien gut gewesen, was alle Flugschüler im Rahmen des «Meteo-Briefings» vor dem Starten bestätigt hätten. Aufgrund dieses-«Briefings» habe man sich für den Startplatz [...] entschieden. Auch der Starthelfer H.___ bestätigte die guten Wetter- und Startverhältnisse. G.___, der als Erster vor C.___ gestartet war, erklärte, sein Flug sei problemlos verlaufen. Zunächst habe er nach seinem Start ein wenig «ruppige» Luft verspürt, was ihn aber nicht weiter beeinträchtigt habe. Der weitere Flug sei normal gewesen und die Landung sei ohne Probleme verlaufen. Der Flugschüler E.___, welcher nach C.___ hätte starten sollen, bestätigte ebenfalls die guten Bedingungen. Zum Unfallzeitpunkt seien diverse andere Piloten in der Luft gewesen. Er gab an, er wäre bei diesen Bedingungen auch gestartet, wenn nicht C.___ verunfallt wäre.\nJ.___, ein anderer brevierter und erfahrener Gleitschirmpilot, welcher sich per Zufall ebenfalls auf dem Startplatz befunden hatte und direkt nach dem Verunfallten hätte starten wollen, bestätigte ebenfalls die guten Verhältnisse. Er habe selber vorgehabt, gleich nach dem Verunfallten zu starten. Wäre der Unfall nicht geschehen, wäre er ebenfalls gleich nach C.___ gestartet. Er bestätigte zudem, dass es bei G.___ keine Probleme gegeben hatte.\nK.___, ein anderer Gleitschirmpilot mit über zehn Jahre Flugerfahrung und über 400 Höhenflügen, befand sich zum Unfallzeitpunkt ebenfalls am Startplatz. Er hatte sich zeitgleich mit K.___ auf den Flug vorbereitet und den Unfall beobachtet sowie mit seiner Helmkamera gefilmt. In seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe zwar den Unfall von C.___ beobachtet, sei jedoch kurz nach dessen Unfall trotzdem gestartet, weil die Wind- und Wetterverhältnisse gut gewesen seien. Bereits beim Start hätten sehr gute thermische Bedingungen geherrscht. Der Wind sei zum Starten ideal und die Flugbedingungen seien sehr gut gewesen. Die prognostizierte leichte Bise sei für den Startplatz [...] ideal gewesen."}