{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei ist vorausgesetzt, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch ausgegangen werden kann. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.\n2. Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Todes von C.___. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob der Fluglehrer D.___ oder eine andere Person in fahrlässiger Weise den Tod des Verunglückten verursacht haben könnte. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu welcher er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter der geschädigten Person hätte erkennen können und müssen.\n3. Es ist vorliegend von folgendem – soweit unbestrittenen – Sachverhalt auszugehen: Am […], um ca. […] Uhr, traf sich der Fluglehrer D.___ von der Flugschule [...] mit seinen fünf Flugschülern, bestehend aus dem Verunfallten C.___ sowie vier weiteren Personen zur persönlichen Besprechung des bevorstehenden Gleitschirmflugs. Dabei ging es um den Tagesablauf, das Fluggebiet, die Wetterverhältnisse sowie den Anflug auf den Landeplatz. Zudem wurden die Bedingungen des Startplatzes [...] besprochen. Im Rahmen des «Meteo-Briefings» wurde eine Karte der Grosswetterlage mit Isobarenkarte und drei weitere Karten mit Temperaturen, Windrichtungen und –stärken analysiert. Die Besprechung verlief reibungslos, der Verunfallte zeigte keinerlei Auffälligkeiten. Nach der Besprechung wurde der Landeplatz besichtigt. Ausserdem erhielten die Flugschüler ihre Funkgeräte ausgehändigt, so dass sie mit dem Fluglehrer und Starthelfer in ständigem Funkkontakt standen. Anschliessend fuhr D.___ die Flugschüler zum Restaurant [...], rund 500 - 800 Meter unterhalb des Startplatzes [...]. In der Folge legten die Flugschüler und der Starthelfer H.___ den Weg [...] bis zum Startplatz zu Fuss zurück, währenddem der Fluglehrer D.___ zurück zum Landeplatz in [...] fuhr. Auf dem Startplatz [...] bereiteten sich die Flugschüler mit dem Starthelfer H.___ auf den Flug vor. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich viele andere Gleitschirmpiloten in der Luft. Die Startvorbereitungen von C.___ verliefen ohne Probleme. D.___ lotste die Flugschüler vom Landeplatz aus. Er stand in ständigem Funkkontakt mit dem Startleiter und den Schülern. Nachdem der Start durch den Fluglehrer D.___ freigegeben worden war, hob zuerst G.___ ab. Sein Start verlief problemlos. In der Luft erhielt G.___ per Funk einige Anweisungen von D.___, um mittels Thermik an Höhe zu gewinnen, was diesem auch gelang. Der Rest des Fluges von G.___ verlief normal und die Landung gelang ihm gemäss eigenen Angaben problemlos."}