{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-175_2019-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140754&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18c5f054f76c9728236630b5a815d146"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:33", "Checksum": "63befa34d7a731050803b3157ca8ae5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.03.2019 BKBES.2018.175\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können Einstellungsverfügungen anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um die Mutter bzw. um die Schwester von C.___, der beim Gleitschirmunfall am [...] tödlich verunglückt ist. Sie sind damit Rechtsnachfolger von C.___ im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung sind sie beschwert und sind zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie rügen eine unvollständige und fehlerhafte Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft. Die Beweislage sei zweifelhaft, da der Wahrnehmungsbericht der Augenzeugen M.___ und N.___ vom […] dem Gutachten vom […] widerspreche. Der Wahrnehmungsbericht halte klar fest, dass die meteorologischen Bedingungen am Startplatz für einen Flugschüler zu anspruchsvoll gewesen seien, weshalb der Fluglehrer D.___ keine Starterlaubnis hätte erteilen dürfen. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe, habe sie ihre Entscheidbefugnisse überschritten. Die Sache sei einem Gericht zu unterbreiten. Alternativ müsse sich ein Obergutachten mit den widersprechenden Beweisen auseinandersetzen. Mangels fehlender Unabhängigkeit von Schweizer Sachverständigen sei ein ausländischer Sachverständiger beizuziehen. Zudem sei das Gutachten vom […] mangelhaft, da es sich auf allgemeine Wetterdaten stütze, anstatt auf die vor Ort festgestellten Bedingungen. Mit dem Wahrnehmungsbericht setze es sich nicht auseinander. Effektive Verantwortlichkeiten benenne es nicht, sondern beschreibe lediglich in allgemeiner Weise den Sachverhalt und nenne den «Einklapper» als Absturzgrund.\n3. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit der Begründung ein, weder dem Fluglehrer D.___ noch einer anderen Person könne ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden, welches kausal zum Unfalltod von C.___ geführt habe. Die Instruktion und Überwachung von C.___ sei nicht zu beanstanden. Der Gleitschirm habe sich in einwandfreiem Zustand befunden, es hätten zwar thermisch aktive, aber gute Verhältnisse geherrscht. Der Verunfallte sei ein fortgeschrittener Schüler in der mittleren Ausbildungsphase gewesen. Die Wetterverhältnisse seien im Vorfeld in der Gruppe studiert und besprochen worden. Basierend auf dem Gutachten, den Zeugenaussagen und dem Video stehe fest, dass der Unfalltod von C.___ auf eine aussergewöhnliche Verkettung unglücklicher Faktoren zurückzuführen sei. Mehrere ungünstige Faktoren (Ablösung kurz nach dem Start, niedrige Flughöhe, Schirmreaktion, Dynamik, Wegdrehen und Sinkgeschwindigkeit) seien auf äusserst unglückliche Art und Weise zusammengetroffen, was zum Absturz geführt habe. An dieser Schlussfolgerung ändere auch nichts, dass der Starthelfer H.___ nicht über die vorgeschriebene Ausbildung (Pilotenausweis) und Erfahrung (mind. 100 Flüge) verfügt habe. Auch ein Starthelfer mit der vorgeschriebenen Ausbildung und Erfahrung hätte, so die Staatsanwaltschaft, den Unfall aufgrund der äusserst kurzen Reaktionszeit wohl kaum verhindern können. Es sei überdies fraglich, ob C.___ die Anweisungen in der knappen Zeit richtig hätte umsetzen können. Anderweitige Sorgfaltspflichtverletzungen seien nicht erkennbar. Vorliegend habe sich das dem Gleitschirmfliegen per se immanente Restrisiko aufgrund eines unvermittelt aufgetretenen, extremen, thermischen Phänomens verwirklicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von D.___ oder einer anderen Person habe sich vorliegend nicht erhärtet, weshalb das Verfahren einzustellen sei.\n"}