Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als ehrverletzend qualifiziert resp. der Beschuldigte wegen übler Nachrede schuldig gesprochen würde, erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1.