StGB (Entscheid des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1). 7. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Inzestvorwürfe kein gültiger Strafantrag vorliegt und die übrigen Äusserungen den Tatbestand der üblen Nachrede eindeutig nicht erfüllen. Letztlich sind diese Äusserungen im Zusammenhang mit der seit längerer Zeit bestehenden Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Familie […] zu sehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als ehrverletzend qualifiziert resp.