Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 6. Indem der Beschuldigte A.___ sozialpädagogische Kompetenzen abgesprochen hatte, erfüllte er ebenfalls keinen Ehrverletzungstatbestand, da sich der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Entscheid des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1).