5. Hinsichtlich der Äusserung, die Familie [...] sei psychisch krank, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Vorwürfe der Krankheit und Abnormität die Ehre grundsätzlich nicht treffen. Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt grundsätzlich nicht an der Ehre. Denn eine Erkrankung, für welche die betroffene Person nicht verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbaren Mensch herabsetzende Tatsache dar. Der Vorwurf mag für die Beschwerdeführerin verletzend sein, ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn ist es jedoch nicht. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.