Ihr Ansehen, charakterlich anständige Menschen zu sein, wird durch eine solche Äusserung nicht vermindert. Diese Äusserungen sind nicht geeignet, den Charakter der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestern in ein ungünstiges Licht zu rücken oder sie als Menschen verächtlich darzustellen, weshalb keine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung vorliegen kann (vgl. BGE 105 IV 111 E. 3). Eine üble Nachrede ist deshalb ausgeschlossen. 5. Hinsichtlich der Äusserung, die Familie [...] sei psychisch krank, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Vorwürfe der Krankheit und Abnormität die Ehre grundsätzlich nicht treffen.