als Opfer einer Straftat dargestellt haben. Diese Äusserungen enthalten nicht den Vorwurf, sie selber hätten eine Straftat verübt. Wäre dies der Fall, so wäre dieser Vorwurf grundsätzlich ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.2). Vorliegend werden sie als Opfer einer Straftat dargestellt. Damit wird ihnen selber kein moralisch vorwerfbares Verhalten attestiert. Ihr Ansehen, charakterlich anständige Menschen zu sein, wird durch eine solche Äusserung nicht vermindert.