Die Bestimmung schützt den menschlich-sittlichen Bereich, mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. 3. Zunächst hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass die Strafantragsfrist hinsichtlich des Inzestvorwurfs aus den Jahren 2011 und 2012 nicht eingehalten ist. Diesen Vorhalt hat sie richtigerweise in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 4. Sodann soll der Beschuldigte die drei Schwestern C.___, A.___ und D.___ in Anwesenheit des KESB-Mitarbeiters F.___ als Opfer einer Straftat dargestellt haben.