Letztlich stelle auch die Behauptung, die Familie [...] sei psychisch krank, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ehrverletzung dar. 3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___, die Schwester von C.___, am 26. Oktober 2018 Beschwerde. Sie machte geltend, die Äusserungen des Beschuldigten setzten die gesamte Familie massiv herab. Ein solches Verhalten dürfe nicht toleriert werden. In ihrer Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Auch der Beschuldigte B.___ verzichtete auf eine Vernehmlassung.