_ ereignet. 2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige gegen B.___ (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 5. März 2018) mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht an die Hand. Zur Begründung machte sie geltend, zunächst sei die Strafantragsfrist betreffend die Inzestvorhalte aus den Jahren 2011 und 2012 nicht eingehalten. Zudem sei die Äusserung, jemand sei Opfer eines Sexualstrafdelikts geworden, nicht ehrenrührig, weil damit nicht der Ruf dieser Person herabgesetzt werde. Letztlich stelle auch die Behauptung, die Familie [...] sei psychisch krank, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ehrverletzung dar.