{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-166_2019-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141143&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "976e491c0eb751d2f320e9e5ecd2368f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:44", "Checksum": "3909a04cf8b009a427cac37d39a634a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2018.166\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 26. April 2019\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigter\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 8., 18. und 29. Dezember 2017 erstatteten C.___, A.___, D.___ und E.___ Strafantrag gegen den Ex-Mann von C.___, B.___, wegen übler Nachrede. B.___ wurde vorgeworfen, gegenüber Dritten seine Ex-Frau und ihre beiden Schwestern als Opfer sexueller Übergriffe durch deren Vater dargestellt zu haben. Zudem habe er die gesamte Familie [...] als psychisch krank bezeichnet und seiner Ex-Frau Inzest mit deren Bruder E.___ vorgeworfen. Letztlich habe er A.___ berufliche Kompetenzen als Sozialpädagogin herabgesetzt. Diese Diffamierungen habe der Beschuldigte seit 2011 bzw. 2012 geäussert; der letzte Vorfall habe sich am 2. Dezember 2017 in Anwesenheit des KESB-Mitarbeiters F.___ ereignet.\n2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige gegen B.___ (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 5. März 2018) mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht an die Hand. Zur Begründung machte sie geltend, zunächst sei die Strafantragsfrist betreffend die Inzestvorhalte aus den Jahren 2011 und 2012 nicht eingehalten. Zudem sei die Äusserung, jemand sei Opfer eines Sexualstrafdelikts geworden, nicht ehrenrührig, weil damit nicht der Ruf dieser Person herabgesetzt werde. Letztlich stelle auch die Behauptung, die Familie [...] sei psychisch krank, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ehrverletzung dar.\n3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___, die Schwester von C.___, am 26. Oktober 2018 Beschwerde. Sie machte geltend, die Äusserungen des Beschuldigten setzten die gesamte Familie massiv herab. Ein solches Verhalten dürfe nicht toleriert werden. In ihrer Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Auch der Beschuldigte B.___ verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n"}