_ und D.___. Wie erwähnt, liegen keine objektiven Beweismittel für eine Urkundenfälschung vor, weshalb auch kein Nachweis für eine allfällige Täterschaft dieser beiden Beschuldigten besteht. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie wegen Betrugs, evtl. Versuchs dazu, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, evtl. Gehilfenschaft dazu und falscher Zeugenaussage ist daher nicht gerechtfertigt. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde von A.___ gegen die Beweis- und Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.