Im Hauptverfahren wäre daher mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch von B.___ wegen Urkundenfälschung zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn diesbezüglich nicht rechtfertigt. Sie rechtfertigt sich aber auch nicht in Bezug auf die ihm im Weiteren vorgehaltenen Delikte, wären diese doch Folgedelikte der Urkundenfälschung. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn ist folglich nicht zu beanstanden. 6. Nicht zu beanstanden ist auch der Nichtanhandnahmeentscheid bezüglich C.___ und D.___.