Die Staatsanwaltschaft geht daher zu Recht davon aus, dass sich eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Dokumenten nicht mehr nachweisen lässt. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft nach so vielen Jahren noch tätigen könnte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass nicht nur eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers nachgewiesen werden müsste, sondern auch noch, dass es der Beschuldigte gewesen ist, der diese Unterschrift gefälscht hat. Im Hauptverfahren wäre daher mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch von B.___