Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beweisanträgen vom 3. Dezember 2016 lediglich auf die Einholung von zwei Originalverträgen bei Notar [...] und von drei Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, dies vermag wie dargelegt aber nicht auszureichen, um eine allfällige Urheberschaft oder Nicht-Urheberschaft der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Verträgen belegen zu können. Die Staatsanwaltschaft geht daher zu Recht davon aus, dass sich eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Dokumenten nicht mehr nachweisen lässt.