Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft zu solchen Unterlagen hätte kommen sollen, wenn nicht mal der Beschwerdeführer selber entsprechende Unterlagen einzureichen vermochte. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beweisanträgen vom 3. Dezember 2016 lediglich auf die Einholung von zwei Originalverträgen bei Notar [...] und von drei Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, dies vermag wie dargelegt aber nicht auszureichen, um eine allfällige Urheberschaft oder Nicht-Urheberschaft der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Verträgen belegen zu können.