Einvernahmen liegen aus dieser Zeit ebenfalls nicht vor und auch der Beschwerdeführer selber war nicht in der Lage, ausreichend Urkunden mit Originalunterschriften aus dieser Zeit einzureichen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft zu solchen Unterlagen hätte kommen sollen, wenn nicht mal der Beschwerdeführer selber entsprechende Unterlagen einzureichen vermochte.