An dieser Sachlage hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beschuldigte habe im zweiten Zivilprozess nun erstmals zwei Originalurkunden von Verträgen eingereicht, weshalb sich jetzt mit einem Gutachten überprüfen lasse, ob die Unterschriften echt seien. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft indessen abklären lassen, ob eine solche Überprüfung noch möglich ist und ist zum Schluss gekommen, dies sei es nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt sie dabei nicht ein Beweisergebnis auf unzulässige Weise vorweg, sondern sie hat auf nachvollziehbare Weise begründet, weshalb kein Gutachten eingeholt werden kann.