Zusammenfassend seien die Aussagen und die Vorgehensweise der Beteiligten zu widersprüchlich, als dass sich darauf eine Anklage stützen liesse (verschiedene Versionen von Verträgen, unklare Unterschriftenregelung, Kauf- und Darlehensvertrag über die gleiche Summe, «Rückabwicklung» des Kaufvertrags). Auch von weiteren Ermittlungen sei kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb eine Verurteilung von A.___ wegen Veruntreuung oder Betrugs weit weniger wahrscheinlich scheine als ein Freispruch. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde folglich abgewiesen. 5. An dieser Sachlage hat sich nichts geändert.