Der Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 habe nichts mit dem Kaufvertrag zu tun; der Kaufvertrag sei etwas Privates zwischen B.___ und A.___ und der Darlehensvertrag etwas Geschäftliches zwischen B.___ und der E.___. Weshalb B.___ der E.___ hätte CHF 200’000.00 überweisen sollen, habe er nicht zu erklären vermocht. Zusammenfassend seien die Aussagen und die Vorgehensweise der Beteiligten zu widersprüchlich, als dass sich darauf eine Anklage stützen liesse (verschiedene Versionen von Verträgen, unklare Unterschriftenregelung, Kauf- und Darlehensvertrag über die gleiche Summe, «Rückabwicklung» des Kaufvertrags).