Es deute deshalb viel darauf hin, dass B.___ den Einzahlungsschein auch von A.___ erhalten habe. Kaum plausibel erscheine, dass sich A.___ (damals noch ein Freund von B.___), nachdem er vom überwiesenen Betrag von CHF 200‘000.00 Kenntnis erhalten habe, nicht zuerst bei B.___ nach dem Grund der Zahlung erkundigt habe, wenn er von allem nichts gewusst haben wolle. Stattdessen habe er C.___ nach dem Zahlungsgrund gefragt und dann einfach die CHF 200‘000.00 der E.___, einer Gesellschaft, an der er als Gesellschafter beteiligt gewesen sei, überwiesen. Diese habe am anderen Tag CHF 150’000.00 an die [...] AG bezahlt.