Bar» sei denn auch zwischen A.___ und B.___ geschlossen worden). Schliesslich erscheine der vereinbarte Betrag von CHF 200‘000.00 für das Inventar der Bar (vgl. die Liste im Kaufvertrag) doch sehr hoch. Die Angaben von A.___ erschienen aber ebenfalls widersprüchlich. So sei wenig glaubhaft, wenn er geltend mache, er habe die Verträge nicht unterzeichnet und von diesen erst Kenntnis erhalten, als ihm die CHF 200‘000.00 überwiesen worden seien. Denn B.___ habe die CHF 200‘000.00 immerhin per Einzahlungsschein auf das persönliche Konto von A.___ überwiesen. Es deute deshalb viel darauf hin, dass B.___ den Einzahlungsschein auch von A.___ erhalten habe.