den Darlehensvertrag. Wie erwähnt, kam die Beschwerdekammer damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, dass es undurchsichtig geblieben ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau gegangen sei. So habe B.___ einerseits einen Kaufvertrag mit A.___ über CHF 200‘000.00 abgeschlossen, andererseits aber auch einen Darlehensvertrag mit der E.___ über denselben Betrag. In der Strafanzeige habe er geltend gemacht, er sei beim Darlehensvertrag, wie bei allen anderen Verträgen, davon ausgegangen, er schlösse die Vereinbarungen mit A.___ und A.___ unterzeichne diese Verträge auch. Der Darlehensvertrag sei aber von Seiten der E.___ von C.___ unterzeichnet worden und nicht von A.