Andernfalls hätte er sie sicherlich längst eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Unschuld des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern das Verschulden des Beschuldigten. 4. Der Anzeige liegt ein alter Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten über einen Kauf- resp. Darlehensvertrag zugrunde, der bereits zu mehreren Verfahren geführt hat resp. bezüglich dem neben dem vorliegenden Verfahren noch ein Zivilverfahren hängig ist. Wie bereits im Verfahren BKBES.2012.142 ausgeführt, verkaufte A.___ gemäss Kaufvertrag zwischen ihm und B.___ vom 16. November 2006 B.___ die «[...] Bar» zu einem Kaufpreis von CHF 200‘000.00.