Nachdem die Urkundenfälschung nicht nachgewiesen werden könne, könnten auch die Folgedelikte nicht nachgewiesen werden. Mit den Unterschriften des Beschwerdeführers hätte die Urkundenfälschung des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können. Dazu hätten die Unterschriften des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten untersucht werden müssen. Der Beschuldigte habe aber aus dieser Zeit keine unterzeichneten Dokumente mehr. Offenbar habe selbst der Beschwerdeführer keine unterschriebenen Dokumente mehr aus dieser Zeit. Andernfalls hätte er sie sicherlich längst eingereicht.