Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung dieser Einvernahmen Jahre später zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Bezüglich eines graphologischen Gutachtens habe die Staatsanwaltschaft nach entsprechenden Abklärungen bei einem Sachverständigen begründet, weshalb sie kein Gutachten habe einholen können. Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines Beweisergebnisses könne hier nicht gesprochen werden. Zudem müsse festgestellt werden, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte einen Vermögensschaden von rund CHF 200'000.00 erlitten habe. Nachdem die Urkundenfälschung nicht nachgewiesen werden könne, könnten auch die Folgedelikte nicht nachgewiesen werden.