Genüge dies nicht, habe die Untersuchungsbehörde Frist zu setzen und die Folgen anzudrohen. Es könne nicht einfach aus einem anderen Verfahren übernommen werden, dass dem Anzeiger die technischen Grundlagen von Unterschriftenanalysen bekannt seien. Letzteres sei Sache der Gutachter und nicht des Anzeigers oder des Beschuldigten. Es reiche, wenn der Anzeiger begründeten Verdacht nachweise, ein Gutachten erstellen zu lassen. 3.8 Der Beschuldigte B.___ liess am 23. März 2018 ausführen, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Staatsanwaltschaft bereits ein umfangreiches Strafverfahren gegen ihn geführt habe.