In der Beschwerde lässt A.___ dagegen ausführen, es wäre darum gegangen, die fraglichen Urkunden aus den Akten in den Zivilverfahren zu edieren, die entsprechenden Personen polizeilich zu befragen und beim Anzeiger hätten nicht durch den Staatsanwalt, sondern durch einen Gutachter die entsprechenden Unterschriftsproben eingeholt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Gutachterwissen vorausgenommen. Den Verweis an den Anzeiger, entsprechende Unterschriften einreichen zu müssen, sei richtig. Genüge dies nicht, habe die Untersuchungsbehörde Frist zu setzen und die Folgen anzudrohen.